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Die Zivilabteilung bearbeitet Verfahren, die ein Bürger gegen einen anderen in Gang setzt, wogegen die Strafabteilung diejenigen Verfahren bearbeitet, die der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt, gegen einen Bürger einleitet.
Die Zivilrichter des Amtsgerichts sind zuständig für alle Streitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse über Räume und für sonstige Streitigekeiten, deren Gegenstand einen Wert von € 5.000,00 nicht überschreitet. Für Angelegenheiten, deren Wert € 5.000,00 übersteigt, ist die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
Die Zuteilung der Verfahren zu den Referaten der Richter der Zivilabteilung erfolgt im Turnusverfahren. Dies bedeutet, dass die Verfahren nach einem bestimmten Schlüssel, der im Geschäftsverteilungsplan festgelegt ist, auf die verschiedenen Referate verteilt werden.
In jedem Referat arbeitet ein Richter/eine Richterin mit einer Geschäftsstelle zusammen. Der Richter hat die Aufgabe, die anfallenden Sachentscheidungen zu treffen. Die Geschäftsstelle ist für den gesamten organisatorischen Ablauf verantwortlich, z.B. die Ladung von Parteien und Zeugen zu den Verhandlungsterminen. Wenn Sie wegen eines Verfahrens eine Frage haben, ist die Geschäftsstelle Ihr Ansprechpartner.
Die Rechtspfleger der Zivilabteilung bearbeiten die ihnen nach § 20 des Rechtspflegergesetzes zugewiesenen Angelegenheiten, z.B. die Pfändung von Forderungen, Hinterlegungssachen und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen.
Der Zivilabteilung ist auch der Bereich der Zwangsvollstreckung angegliedert.
Die Zwangsvollstreckung findet aus gerichtlichen Titeln statt (z.B. Urteile, Prozeßvergleiche).
Wenn Sie einen gerichtlichen Titel gegen eine andere Person erwirkt haben, können Sie den für den Wohnsitz Ihres Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, die Entscheidung für Sie zu vollstrecken. Das Verzeichnis, dem Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher entnehmen können, finden Sie auf der Startseite des Amtsgerichts Heilbronn.
Außerdem können Sie bei der Schuldnerkartei Auskunft darüber erhalten, ob eine Person schon die eidesstattliche Versicherung (früher „Offenbarungseid“ genannt) abgegeben hat. Eine solche Auskunft darf aber nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Ein solches besteht, wenn Sie die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Titel betreiben wollen, Berechtigung zur Überprüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit einer Person haben oder die Auskunft zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile benötigen.

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